Das Aushängen von Abstimmungsplakaten ist ein Ausdruck des verfassungsmässigen Rechts auf Meinungsäusserungsfreiheit, welche auch den politischen Bereich umfasst. Es liegt in der Natur der Sache, dass eine solche Kundgebung im Widerstreit mit anderen Normen des öffentlichen und privaten Rechts stehen kann.
Im Bereich des öffentlichen Rechts können sich Probleme ergeben, wenn der Standort des Plakats an einer Kantonsstrasse ist und dieses im Wahrnehmungsbereich von Fahrzeuglenkern liegt. Es kann sein, dass dann das kantonale Tiefbauamt einschreitet.
Wo ist die Nutzung der geminschaftlichen Teile geregelt?
Im Vordergrund stehen dürften jedoch mögliche Konflikte mit den privaten Rechten von Eigentümern, die im Rahmen der Stockwerkeigentümergemeinschaft (StWEG) zum Tragen kommen. Zu beachten ist dabei, dass die Einfahrt zur Garage zwingend ein gemeinschaftlicher Teil der StWEG ist. Konkrete Vorschriften für das Zusammenleben in der StWEG und insbesondere der Nutzung von gemeinschaftlichen Teilen finden sich zum Teil im Gesetz, jedoch vor allem in dem bei den allermeisten Gemeinschaften vorhandenen Reglement sowie in der Hausordnung. Gibt es im Einzelfall keine Bestimmungen, die auf den konkreten Sachverhalt anwendbar sind, gilt der allgemeine Grundsatz, wonach jeder Eigentümer befugt ist, die gemeinschaftlichen Teile und Einrichtungen sowie Anlagen des Gebäudes und der Liegenschaft zu benutzen, soweit dies mit dem gleichen Recht jedes anderen Stockwerkeigentümers und mit den Interessen der Gemeinschaft vereinbar ist.
Plakate mit Abstimmungsparolen dürfen nicht eigenmächtig aufgestellt werden.
Die Stockwerkeigentümergemeinschaft muss mit dem Aufstellen von Plakaten einverstanden sein
Vorliegend wird das Konfliktpotenzial sofort erkennbar, wenn ein anderer Stockwerkeigentümer dasselbe tut, mit dem Plakat jedoch für die gegenteilige Position wirbt. Gemäss Praxis des Bundesgerichts ist der eigenmächtige Eingriff eines Eigentümers in gemeinschaftliche Teile der StWEG unstatthaft. Nach Ansicht des Verfassers gilt dieser Grundsatz auch, wenn der Eingriff nur während der beschränkten Zeit bis zur Volksabstimmung über die kontroverse Vorlage erfolgt. Angesichts der erheblichen Gefährdung des Friedens innerhalb der StWEG durch Plakate mit politischem Inhalt auf dem Grundstück mit entsprechender Beeinträchtigung des äusseren Erscheinungsbildes sind solche Aktionen einzelner Eigentümer deshalb grundsätzlich unzulässig. Beim Fehlen von konkreten Bestimmungen in Reglement oder Hausordnung erscheint es zu diesem Zweck unumgänglich, der Versammlung der StWEG eine Bewilligung zu beantragen, damit diese einen Grundsatzentscheid fällen und bei Bedarf Einzelheiten festlegen kann. Hat sich die Gemeinschaft bisher entweder gar nicht oder aber positiv zu einem solchen Gesuch geäussert, so ist es regelmässig der Verwalter, der über solche Gesuche zu entscheiden hat, allenfalls gemeinsam mit dem Ausschuss. Soweit der Entscheid in seinem Ermessen liegt, wird er darauf achten müssen, dass er die Eigentümer gleich behandelt. Im Einzelfall ist es denkbar, dass dem Verwalter die Kompetenz erteilt wird, über die Zulässigkeit von Art und maximalen Abmessungen solcher Abstimmungsplakate zu entscheiden, um damit der politischen Meinungsäusserungsfreiheit angemessen Rechnung zu tragen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der einzelne Eigentümer Plakate mit Abstimmungsparolen auf dem Gelände einer StWEG nicht eigenmächtig aufstellen darf. Dies ist nur zulässig, wenn er es mit der Bewilligung des zuständigen Organs tut.