Gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. B DBG sowie Art. 7 Abs. 1 StHG werden selbstgenutzte Immobilien nicht nur durch die Vermögenssteuer belastet, sondern müssen durch die Eigentümer auch als fiktives Einkommen versteuert werden. Etwas, das gar nicht vorhanden ist, hat der Steuerpflichtige zu versteuern.
Diese in Europa einzigartige Steuerlast sorgt dafür, dass Wohneigentümer im Vergleich zu Mietern in den gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen oftmals schlechter gestellt werden.
In diversen Gemeinden, aber insbesondere in grossen Städten, wohnt ein Teil der Bevölkerung in subventionierten Stadtwohnungen oder Genossenschaftswohnungen. Der Mieter erhält also eine geldwerte Leistung vom Staat. Würde er diese von einer Firma oder von seinen Angehörigen erhalten, würde dies bei den Steuern aufgerechnet. Weil es von der öffentlichen Hand ist, wird im Gegensatz zum fiktiven Einkommen «Eigenmietwert» bei einer effektiven geldwerten Leistung auf die Steuer verzichtet. Das ist steuerrechtlich widersprüchlich und zudem eine Ungleichbehandlung.
Bei einer Genossenschaftswohnung könnte man argumentieren, der Mieter sei ja Eigentümer, und somit komme die geldwerte Leistung von ihm – nicht von der Genossenschaft. Dann müsste aber diese Differenz auch als Eigenmietwert besteuert werden.
Fazit: Die Besteuerung des Eigenmietwertes steht völlig quer in der Steuerlandschaft und muss deshalb abgeschafft werden.
Und wie ist der aktuelle Stand? Nachdem im November 2016 die HEV-Petition «Eigenmietwert abschaffen» mit über 145 000 Unterschriften dem Parlament übergeben worden ist, steht nun, sieben Jahre später, eine Vorlage zur Abschaffung des Eigenmietwerts kurz vor dem Abschluss. Der Ständerat hat der Abschaffung am 21. September 2021 zugestimmt, der Nationalrat am 24. Juni 2023. Da noch Differenzen bestehen, wird die Vorlage erneut behandelt, zuerst im Ständerat, voraussichtlich in der Wintersession nach den Wahlen vom 22. Oktober 2023.