Bündner Wohneigentum

Online-Magazin des Hauseigentümerverbands Graubünden

Ausgabe 127 | November 2024

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Elektroladestation in der Tiefgarage

In unserem Sechsfamilienhaus mit Tief­garage möchte ein Mieter eine Ladestation für ein Elektroauto einbauen. Darf er das? Was ist dabei zu beachten?

Aus umweltschutzrechtlichen Gründen wird heute der Umstieg auf die Elektromobilität gefordert und gefördert. Für den Besitzer eines Elektrofahrzeugs ist es bequem, wenn er dieses dort laden kann, wo er dieses abstellt, also vorzugsweise auf seinem Autoabstellplatz zu Hause in der Tiefgarage. Damit Mieter oder Stockwerkeigentümer dort eine Elektroauto-­Ladestation einbauen können, sind einige wichtige Punkte zu beachten:

Unabhängig davon, ob Mieter oder Stockwerkeigentümer in einer gemeinschaftlichen Tiefgarage eine Ladestation für ein Elektroauto einrichten möchten: Ohne Einverständnis des Vermieters bzw. der Stockwerkeigentümergemeinschaft ist das nicht möglich. 

Beim Stockwerkeigentum

Der Stockwerkeigentümer muss das Einverständnis der Miteigentümer einholen, da es sich um eine Elektroinstallation und damit um eine bauliche Massnahme handelt. Bildet die Tiefgarage eine eigene Stockwerkeinheit, ist die Zustimmung der anderen Miteigentümer der Tiefgarage und der Stockwerkeigentümerversammlung erforderlich; bildet die Tiefgarage ein gemeinschaftlicher Teil, ist nur die Zustimmung der Stockwerkeigentümergemeinschaft erforderlich. Nach derzeitiger mehrheitlicher Meinung stellt der Einbau einer Elektroauto-Ladestation eine nützliche bauliche Massnahme (Art. 647d Abs. 1 ZGB) dar. Abweichende Bestimmungen in der Gemeinschaftsordnung vorbehalten, bedarf es hierfür einer qualifizierten Mehrheit nach Köpfen und Wertquoten. 

In technischer Hinsicht ist dabei zu klären, ob die Reserve der Hausanschlussleitung genügt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass andere Bewohner ebenfalls eine Ladestation (allenfalls später) einbauen möchten. Deshalb sind eine Bedürfnisabklärung und ein koordiniertes Vorgehen für die Erstellung der Ladeinfrastruktur in Tiefgaragen zu empfehlen. Je nach Bedürfnis kann eine Einzelplatzlösung genügen oder empfiehlt sich ein Grundausbau für spätere zusätzliche Ladestationen oder gar ein Vollausbau. Bei letzteren zwei ist ein Lastmanagementsystem vorzusehen, welches die verfügbare Ladeleistung unter Berücksichtigung der gesamten Gebäudelast optimal auf alle zu ladenden Elektroautos verteilt.

Beim Mietverhältnis

Grundsätzlich gilt: Der Mieter hat keinen Anspruch auf den Einbau einer Elektro-­Ladestation. Er ist auch nicht berechtigt, selber eine Elektroauto-Ladestation einbauen zu lassen. Er darf dies nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung der Verwaltung bzw. des Vermieters (Art. 260a OR).

Ist der Vermieter bzw. die Verwaltung damit einverstanden, in der Tiefgarage eine Elektroauto-Ladestation zu errichten, stellt sich die Frage der Kostenübernahme. Je nach Vereinbarung hat der Mieter die Erstellungskosten gänzlich oder zu Teilen selbst zu tragen. Nimmt der Vermieter die Installation auf eigene Kosten vor, berechtigt dies zu einer Mietzinserhöhung. Denn es handelt sich dabei grundsätzlich um eine wertvermehrende Investition. Die Stromkosten fürs Laden hat der Mieter zu bezahlen.

Merkblatt mit hilfreichen Tipps
Das Merkblatt Einrichten von Ladestationen des HEV Schweiz enthält detaillierte Erläuterungen zum Vorgehen und der Organisation der Beschlussfassung beim Einrichten von Ladestationen für Elektrofahrzeuge in Garagen im Stockwerk- bzw. Miteigentum.  
Weitere Informationen und Bestellungen: www.hev-schweiz.ch, info@hev-schweiz.ch oder Tel. 044 254 90 20

Remo Cahenzli

lic. iur. Rechtsanwalt, Rechtsberatungsstelle HEV Surselva

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