Das Obligationenrecht bestimmt, dass der Eigentümer eines Gebäudes für Schäden haftbar ist, die aus fehlerhafter Anlage oder Herstellung sowie infolge mangelhaften Unterhalts entstehen.
Grundsätzlich ist es deshalb Sache des Hauseigentümers sicherzustellen, dass der Zugang zum Haus gefahrlos möglich ist. Aber es gibt eine Menge abweichender Regelungen.
Was bei öffentlichen Strassen?
Bei öffentlichen Strassen oder Wegen ist normalerweise dasjenige Gemeinwesen, welches die Strasse gebaut oder dem Gemeingebrauch gewidmet hat, auch Eigentümer der Fahrbahn.
Der Unterhalt solcher Strassen und Wege ist Sache der Gemeinden. Dies gilt selbst dann, wenn sie über Privateigentum führen. Die mit der Räumung oder dem Unterhalt verbundenen Kosten werden in der Regel durch Beiträge der Grundeigentümer gedeckt. Diese Kosten dürfen den Mietern gesondert belastet werden, sofern sie im Mietvertrag als Nebenkosten genannt sind.
Anders ist es bei Privatstrassen
Für die Schneeräumung auf privaten Wegen und vor dem Haus ist demgegenüber grundsätzlich der Vermieter zuständig. Er ist verpflichtet, den Mietgegenstand in einem «zum vertragsgemässen Gebrauch geeigneten Zustand» zu erhalten. Dazu gehört auch der ungehinderte und gefahrenfreie Zugang zur vermieteten Wohnung. Der Hauseigentümer muss also für die Schneeräumung vor dem Eingang, auf den privaten Wegen und Zufahrten sowie eventuell auch auf dem Dach besorgt sein.
Dem Hauseigentümer ist es grundsätzlich freigestellt, die Pflicht zur Schneeräumung den Mietern zu übertragen oder allenfalls einen Hauswart damit zu betrauen. Einzelne Mietverträge sehen auch vor, dass täglich oder wöchentlich ein anderer Mieter für die Räumung zuständig ist. Wiederum andere Hauseigentümer und Vermieter erklären den Mieter im Erdgeschoss dafür verantwortlich. Die Kosten für Schneeräumung, Geräte, Sand oder Taumittel sind vom Vermieter zu tragen, es sei denn, die Anrechnung an die Miete ist vertraglich vereinbart worden.
Die Kosten für die Schneeräumung dürfen den Mietern gesondert belastet werden, sofern sie im Mietvertrag als Nebenkosten genannt sind.
Haftung bei Unfällen
Für Unfälle oder Schäden, die auf mangelhaften Unterhalt zurückzuführen sind, hat der Vermieter einzustehen. Da die Werkeigentümerhaftung kein Verschulden des Vermieters voraussetzt, wird dieser auch haftbar, wenn das Schneeräumen zu den Pflichten des Hauswarts oder der Mieter gehört.
Es empfiehlt sich deshalb, als Hauseigentümer und Vermieter darauf zu achten, dass die verantwortlichen Personen, welche mit der Schneeräumung beauftragt sind, ihre Aufgabe auch tatsächlich erfüllen.
Zeitlich beschränkte Pflicht
Die Verpflichtung zum Schneeschaufeln oder Streuen besteht zudem nur in der Zeit des Fussgängerverkehrs, also zwischen etwa 7 und 21 Uhr