Bündner Wohneigentum

Online-Magazin des Hauseigentümerverbands Graubünden

Ausgabe 126 | September 2024

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Gebäudebrütende Vögel

Ist Ihnen bewusst, dass es Vogelarten gibt, die praktisch nur an Gebäuden brüten können?

Aufgrund ihrer evolutionären Anpassung an die Zivilisation sind Siedlungsgebiete für den Erhalt dieser Arten von zentraler Bedeutung. Sie können nur überleben, solange wir ihre Nistaktivitäten an unseren Gebäuden dulden.

Haussperlinge und Italiensperlinge sind in ihrer Brutnischenwahl nicht besonders anspruchsvoll. Daher haben sie zumindest in Graubünden noch einen stabilen Bestand. Europaweit beobachtet man zum Teil massive Bestandseinbussen.

Akzeptanz gegenüber Schwalbennester sinkt

Bei den Mehlschwalben ist der Rückgang hingegen auch bei uns frappant. Sie brüten am Äussern von Gebäuden, wo sie aus Speichel und Erde eine Nistschale anheften. Ist der Aussenwandanstrich auf Kunststoffbasis, so halten die Nester nicht und stürzen mit samt der Brut ab. Zudem scheint die Akzeptanz gegenüber Schwalbennestern gesunken zu sein. Die Vögel hinterlassen Kotspritzer an der Fassade, woran sich viele Leute stören, aus hygienischer Sicht sind die Spritzer jedoch unbedenklich.

Der Mauersegler brütet in dunklen Nischen, meist direkt unter den Dachziegeln. Bei Sanierungen von älteren Gebäuden werden solche Brutnischen oftmals verschlossen und unsere moderne Bauweise bietet dem Mauersegler kaum neue Brutnischen mehr.

Die Turmdohle, nicht zu verwechseln mit der Alpendohle, nutzt exklusivere Wohnlagen wie Burgen, Schlösser und Kirchtürme, wobei auch dort Brutmöglichkeiten verloren gehen können.

Mehlschwalbe – Quelle: AJF

Nationale Prioritätsarten

Für die Bestände von Turmdohle, Mehlschwalbe und Mauersegler trägt die Schweiz eine besondere Verantwortung. Daher wurden diese Vogelarten vom Bund als nationale Prioritätsarten deklariert. Dem Erhalt und der Förderung dieser Vogelarten kommt damit ein grosses öffentliches Interesse zu.

Rechtlich gesehen sind aktive Bruten von allen Vogelarten grundsätzlich geschützt. Entfernen oder Stören der Brut sind gemäss dem Jagdgesetz strafbar, wobei der Begriff «Brut» gemäss Rechtsprechung weit gefasst wird und auch das Erstellen des Nestes miteinbezieht. Planen Sie Sanierungsarbeiten deswegen am besten ausserhalb der Brutsaison, also zwischen dem 1. September und dem 31. März, ein. In einem Bergkanton wie Graubünden ist die Bauzeit infolge winterlicher Verhältnisse aber beschränkt. Gerade bei uns stehen Sanierungsvorhaben an Gebäuden deshalb häufig im Konflikt mit dem Schutz von Gebäudebrütern.

Beratungsstellen

Zweckdienliche Lösungen können nur fallspezifisch in Absprache mit der Bauherrschaft/-leitung gefunden werden. Hierzu stehen den Betroffenen mehrere öffentliche Anlaufstellen beratend zur Verfügung:

Birdlife Graubünden: +41 81 525 45 54 (Di.+Do.)
Schweizerische Vogelwarte: +41 41 462 97 00
Amt für Jagd und Fischerei Graubünden: +41 81 257 38 95

Als Hauseigentümer können sie einen wichtigen Beitrag zum Biodiversitätserhalt in der Schweiz leisten. Seit Jahrtausenden leben Gebäudebrüter in unserer Nähe und sind damit auch Teil unseres Kulturgutes geworden. Helfen auch Sie mit, dieses wertvolle Kultur- und Naturgut Graubündens zu erhalten.

Sergio Wellenzohn

Akademischer Mitarbeiter, Ornithologie und Vogelschutz, Amt für Jagd und Fischerei Graubünden

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