Bündner Wohneigentum

Online-Magazin des Hauseigentümerverbands Graubünden

Ausgabe 124 | März 2023

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Generalunternehmervertrag

Beim Bau des eigenen Hauses, aber auch bei Grossbauprojekten stellt sich die Frage, ob man die Koordination des Baus selbst an die Hand nehmen, oder ob man sich bei der Verwirklichung des Bauvorhabens auf einen Generalunternehmer verlassen soll.

Der Generalunternehmervertrag ist eine bestimmte Form des Bauvertrags, bei der nicht der Bauherr, sondern ein von ihm beauftragter Generalunternehmer die Bauleistung erbringt. Dabei verlässt sich der zukünftige Hauseigentümer auf das Fachwissen und die Erfahrung des Generalunternehmers.

Generalunternehmervertrag

Der Generalunternehmervertrag ist ein Werkvertrag. Gegenstand eines Werkvertrags ist die Herstellung und Ablieferung eines vollendeten Werks, so beispielsweise eines Einfamilienhauses. Als Vertragsparteien stehen sich der Bauherr sowie der Generalunternehmer gegenüber. Der Generalunternehmer führt das Bauvorhaben aus, mit Ausnahme der Architekturleistungen. Die Projektierungs- und Planungsarbeiten übernimmt ein vom Bauherrn beauftragter Planer – ein Architekt oder ein Ingenieur. Bei einem Generalunternehmerwerkvertrag werden sämtliche Bauleistungen inklusive der Bauleitung in einem einzigen Vertrag zusammengefasst. Der Bauherr hat einen Vertragspartner, der alle Fäden in der Hand hält und für die Erstellung des Baus nach den Plänen des Bauherrn verantwortlich ist. Der Generalunternehmer kann, und das ist der übliche Fall in der Praxis, die verschiedenen Arbeiten an Subunternehmer übertragen. Zieht der Generalunternehmer Subunternehmer für die Vertragserfüllung hinzu, besteht zwischen Bauherr und Subunternehmer keine Vertragsbeziehung. Das hat für die Bauherrschaft den Vorteil, dass sie weder geeignete Handwerker suchen, noch Offerten einholen und diese prüfen und vergleichen muss. Auch die einzelnen Vertragsverhandlungen liegen nicht in ihrem Aufgabenbereich. Dieses Prozedere übernimmt der Generalunternehmer. Aber aufgepasst: wo Licht ist, ist auch Schatten. Die Übertragung der Ausführungs- und Koordinationsarbeiten hat im Gegenzug Einbussen in den Kontroll- und Weisungsrechten zur Folge. Damit der Traum vom (Haus-)Eigentum nicht in einem Fiasko endet, gilt es, bei Vertragsschluss einige Tipps und Tricks zu beachten.

Totalunternehmervertrag

Der Totalunternehmervertrag unterscheidet sich vom Generalunternehmervertrag dadurch, dass der Totalunternehmer die Projektierung und die Ausführung des Bauobjekts übernimmt. Der Totalunternehmervertrag beinhaltet alle Bau- und Planungsleistungen, die das Bauvorhaben erfordert. 

Der Vorteil besteht darin, dass der Bauherr für die Planung und Realisierung seines Bauwerks nur einen Vertrag abschlies­sen muss. Der Bauherr hat nur einen Ansprechpartner und erhält alles aus ­einer Hand.

Checkliste beim Abschluss eines GU-/TU-Vertrags

  • klare Umschreibung des Vertragsgegenstands
  • eindeutige Angaben der Vertragsbestandteile unter allfälligem Verweis
    auf Regelwerke
  • Pläne
  • klarer Leistungsbeschrieb/detaillierter Baubeschrieb
  • Fristen und Termine
  • Werkpreis 
  • Regelung zur Zahlungsabwicklung (Zahlungsplan und -termine)
  • Sicherheitsleistungen/Gewährleistungsgarantie seitens des GU
  • keine Verwendung von Haftungsausschlussklauseln
  • Versicherungen

info@hevgr.ch,
www.hevgr.ch

Reto Nick, Geschäftsführer

Hauseigentümerverband Graubünden

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