Bündner Wohneigentum

Online-Magazin des Hauseigentümerverbands Graubünden

Ausgabe 124 | März 2023

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Das Laub von Nachbars Baum

Im Garten des Nachbarn stehen grosse, wunderschöne Bäume. Im Sommer spenden sie Schatten, und im Herbst werfen sie ihr Blätterkleid ab. Je nach Lage eines Baums verfrachtet der Wind viel Laub auf die benachbarte Parzelle. Auf dem Rasen und den Wegen liegen Blätter – und verstopfen die Ablaufrinnen. Wer ist für die Räumung der Blätter und die Säuberung der Regenrinnen verantwortlich?

Der Laubfall ist eine Immission im Nachbarschaftsrecht, die immer wieder zu Zwist führt. Man unterscheidet grundsätzlich zwischen positiven und negativen Immissionen sowie zulässigen und unzulässigen beziehungsweise übermässigen Immissionen. Zu den positiven Immissionen zählen Rauch, Abgase, Staub, Lärm, Abwasser usw. Demgegenüber behindern negative Immissionen das Nachbargrundstück dadurch, dass sie den Bewohnern etwas entziehen, zum Beispiel Aussicht, Grundwasser und Lichteinfall. 

Mit dem Laubfall im Herbst kommt der Streit

Gemäss Gesetz sind Einwirkungen vom Nachbargrundstück – das sind beispielsweise Blätter – vom Verursacher zu beseitigen, wenn diese übermässig sind (Art. 684 ZGB). Nur wenn eine übermässige Immission vorliegt, muss der Laubfall nicht akzeptiert werden. Selbst durch Laub verstopfte Dachrinnen oder der Aufwand zur Beseitigung aus dem Garten und vom Dach müssen kein zwingendes Indiz für eine übermässige Immission sein. Die Abgrenzung erfolgt nach Massgabe der Intensität, die sich nach objektiven Kriterien richtet. Ob eine Einwirkung übermässig ist, wird nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks sowie nach Ortsgebrauch beurteilt. 

Da das Laub nur eine begrenzte Zeit anfällt und damit kein dauerhafter Zustand ist, hat das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung entschieden, dass diese und anderweitige pflanzliche Immissionen im Herbst grundsätzlich als ortsüblich gelten und geduldet werden müssen. 

Das Obst der Nachbarn pflücken

Ragen die fruchttragenden Äste und Sträucher auf das Nachbargrundstück und duldet dieser das Überragen, so hat er ein Recht auf die an ihnen wachsenden Früchte (Anries). Das heisst, er darf die Früchte von dem Teil der Äste und Zweige pflücken und verwenden, die auf sein Grundstück ragen. Wachsen jedoch Kräuter oder Salatblätter ins nachbarschaftliche Grundstück hinüber, dürfen diese nicht gepflückt werden. Diese Pflanzenteile gehören dann dem Pflanzenbesitzer. 

Der Nachbar kann überragende Äste und eindringende Wurzeln kappen und für sich behalten, wenn sie sein Eigentum schädigen und auf seine Beschwerde hin nicht binnen angemessener Frist beseitigt werden (Art. 687, ZGB). Das Kappen der Äste muss immer auf dem eigenen Grundstück vorgenommen werden. 

Grenzabstände einhalten

Bäume und Hecken werden oftmals als Sicht- und Lärmschutz gepflanzt. Wenn die Pflanzen das Sonnenlicht stehlen, handelt es sich um eine sogenannte negative Immission. Das bedeutet, dass der eine dem anderen etwas entzieht, was dieser natürlicherweise eigentlich hätte. Der betroffene Nachbar kann, je nach Umfang der negativen Immission, die Fällung des Baums verlangen. Entscheidend ist auch, in welchem Abstand der Baum zur Parzellengrenze steht. Werden die kantonal festgelegten Grenzabstände nicht eingehalten, kann man die Entfernung eines Baums verlangen. Der Abstand bemisst sich nach verbreiteter Meinung zwischen Baummitte und Grenze. Die kantonalen Regelungen sind sehr unterschiedlich und in den meisten Kantonen unterliegt der Anspruch auf Beseitigung einer gewissen Verjährung. Dagegen ist der Anspruch auf Zurückschneiden in den meisten Kantonen nicht verjährbar. 

Zuerst das Gespräch suchen

Bevor man aber das Zurückschneiden oder gar die Fällung verlangt, sollte man im Sinne der gutnachbarschaftlichen Beziehung unbedingt auch andere Wege prüfen.

Flavia Brechbühl

Präsidentin SVIT Graubünden sowie Vorstandsmitglied HEV Graubünden

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