Bündner Wohneigentum

Online-Magazin des Hauseigentümerverbands Graubünden

Ausgabe 127 | November 2024

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Recht auf Baubewilligung trotz Planungszone

Sehr viele Bündner Gemeinden haben in den letzten Jahren eine Planungszone erlassen. Die Gründe dafür sind hauptsächlich die Pflicht zur Auszonung von Bauland, aber auch die Aufzonung für das verdichtete Bauen und anderes.

Auslöser ist die Revision des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes, kurz RPG 2. Die Folge davon ist, dass Bauvorhaben entweder ganz verunmöglicht oder für Jahre auf die lange Bank geschoben werden. Das ist äusserst unerfreulich für die Grundeigentümer.

Was ist eine Planungszone?

Die Grundlage für eine Planungszone findet sich in Art. 27 RPG und in der Folge in Art. 21 KRG, dem kantonalen Raumplanungsgesetz. Dieser lautet wie folgt: «Kommunale Planungszonen – Wird der Erlass oder die Änderung der Grundordnung … in die Wege geleitet, kann der Gemeindevorstand für die davon betroffenen Gebiete eine Planungszone erlassen. In der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die neue Planung erschweren oder dieser entgegenstehen könnte. Insbesondere dürfen Bauvorhaben nur bewilligt werden, wenn sie weder den rechtskräftigen noch den vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften widersprechen. Die Planungszone kann für die Dauer von zwei Jahren erlassen und mit Zustimmung des Departements angemessen verlängert werden».

Die Gemeinden setzen Planungszonen inflationär ein.

Eine Planungszone darf nur für das betroffene Gebiet erlassen werden

Eine Planungszone stellt somit eine vorsorgliche, sichernde Massnahme dar und verschafft dem im Entstehen begriffenen Nutzungsplan eine gewisse Vorwirkung. Die Verhältnisse müssen sich seit dem Erlass der gültigen Zonenordnung geändert haben. Planungszonen dürfen für längstens fünf Jahre bestimmt werden. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit dürfen Planungszonen nicht länger in Kraft bleiben, als es eine zügig vorangetriebene Revision der ordentlichen Planung erfordert. Grundsätzlich unverhältnismässig ist auch der Erlass einer Planungszone, die das ganze Baugebiet einer Gemeinde umfasst. Nach dem Wortlaut des Gesetzes kann der Gemeindevorstand nur für die betroffenen Gebiete eine Planungszone erlassen. Gemäss Art. 101 KRG kann der Erlass der Planungszone innert 30 Tagen seit öffentlicher Auflage bei der Regierung angefochten werden. Die Anfechtung einer Planungszone ist rechtlich also möglich, aber in der Praxis kaum erfolgreich – die Regierung schützt in der Regel unsere Gemeinden.

Darf eine Baubewilligung trotz Planungszone erteilt werden?

Es stellt sich also die Frage, ob ein Baugesuch während der Planungszone noch bewilligt werden kann. Wurde die Planungszone wegen einer möglichen Auszonung beschlossen, ist ein Baugesuch aussichtslos, weil es der neuen Planung entgegenstehen könnte. In allen anderen Fällen kann aber durchaus ein Anspruch auf eine Baubewilligung bestehen. Entspricht ein Baugesuch sowohl den aktuellen, bestehenden als auch den geplanten neuen Vorschriften, so besteht ein rechtlicher Anspruch auf eine Baubewilligung gemäss Artikel 89 KRG: «Bauvorhaben werden bewilligt, wenn alle Vorschriften des kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Rechts eingehalten sind». Wenn auch die vorgesehenen zukünftigen Vorschriften eingehalten werden, dürfen sich Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer nicht davon abhalten lassen, ein Baugesuch zu stellen. Weisen Sie die Gemeinde darauf hin, dass Sie ein Recht auf Bewilligung und damit Behandlung Ihres Baugesuchs haben.

Thomas Hess

Rechtsanwalt und Notar, Präsident des HEV Graubünden

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