Bündner Wohneigentum

Online-Magazin des Hauseigentümerverbands Graubünden

Ausgabe 127 | November 2024

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Unterschied Miteigentum und Stockwerkeigentum

In der Schweiz gibt es zwei gängige Formen des gemeinschaftlichen Eigentums an Immobilien: Miteigentum und Stockwerkeigentum. Worin unterscheiden sie sich?

Beide Konzepte, das Miteigentum und das Stockwerkeigentum, haben ihre Besonderheiten und rechtlichen Rahmenbedingungen, die sie voneinander unterscheiden.

Miteigentum

Miteigentum ist eine allgemeine Form des gemeinsamen Eigentums. Mehrere Personen sind zusammen Eigentümer einer Sache, in diesem Fall einer Immobilie, ohne dass das Eigentum in physisch abgrenzbare Teile aufgeteilt ist. Die Miteigentümer haben bestimmte Quotenanteile, zum Beispiel ein Viertel oder ein Zehntel am Gesamtobjekt. Diese Anteile können frei gehandelt, vererbt oder verkauft werden.

Bei der Nutzung hat jeder Miteigentümer ein Nutzungsrecht an der gesamten Immobilie im Verhältnis seines Anteils. Eine konkrete Zuweisung einzelner Räume oder Wohnungen ist nicht vorgesehen, es sei denn, die Miteigentümer treffen eine entsprechende Vereinbarung. Auch eine Parkgarage oder Einstellhalle eines Mehrfamilienhauses können Miteigentum sein.
Wie sieht es mit der Verwaltung im Miteigentum aus? Entscheidungen über die Verwaltung oder Nutzung der Immobilie müssen gemeinsam getroffen werden, entweder nach Quoten oder aufgrund besonderer Vereinbarungen.

Stockwerkeigentum – eine speziellere und im Alltag praktikablere Form des Miteigentums.

Stockwerkeigentum

Das Stockwerkeigentum ist eine Sonderform des Miteigentums, die vor allem bei Eigentumswohnungen weit verbreitet ist. Es handelt sich um eine besondere Form des Miteigentums, bei der eine Liegenschaft in abgegrenzte Einheiten (Stockwerke oder Wohnungen) aufgeteilt wird, die den jeweiligen Eigentümern zur ausschliesslichen Nutzung zugewiesen werden. Jeder Eigentümer hat somit das Recht, seine eigene Einheit, zum Beispiel eine Wohnung, allein zu nutzen, während er gleichzeitig Miteigentümer der gemeinsam genutzten Teile der Immobilie ist, wie zum Beispiel des Treppenhauses, des Daches oder der Heizung.

Sonderrecht

Stockwerkeigentümer haben ein Sonderrecht an ihrer spezifischen Einheit (Wohnung), das ihnen erlaubt, diese exklusiv zu nutzen und zu bewirtschaften. Dieses Sonderrecht kann verkauft, vermietet oder vererbt werden.

Gemeinschaftliche Teile

Teile der Liegenschaft, die für alle Bewohner notwendig sind, so beispielsweise die Fassade, das Dach oder der Aufzug, bleiben im gemeinsamen Eigentum aller Miteigentümer. Diese Teile werden in der Regel von einer Stockwerkeigentümergemeinschaft verwaltet.

Verwaltung

In der Regel gibt es eine Stockwerkeigentümergemeinschaft, die über die Verwaltung und Instandhaltung der gemeinschaftlichen Teile entscheidet, oft mit Hilfe eines Verwalters. Entscheidungen werden nach einem bestimmten Mehrheitsprinzip getroffen.

Wichtige Unterschiede

Beim Miteigentum haben die Eigentümer keine ausschliesslichen Nutzungsrechte an bestimmten Teilen der Immobilie, während beim Stockwerkeigentum jeder Eigentümer ausschliessliche Rechte an seiner Wohnung hat. Die Verwaltung beim Miteigentum ist oft komplizierter, da alle Entscheidungen gemeinsam getroffen werden müssen. Beim Stockwerkeigentum ist die Verwaltung klarer geregelt, vor allem durch die Stockwerkeigentümergemeinschaft. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Stockwerkeigentum eine speziellere und im Alltag praktikablere Form des Miteigentums ist, da es klare Rechte an bestimmten Wohneinheiten und eine organisierte Verwaltung der gemeinschaftlichen Teile vorsieht.

Karin Iseppi

Präsidentin HEV Mittelbünden

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