Bündner Wohneigentum

Online-Magazin des Hauseigentümerverbands Graubünden

Ausgabe 127 | November 2024

Zurück zur Übersicht

Wer räumt das Laub im Herbst weg?

Alle Jahre wieder – die Blätter verfärben sich und fallen von den Bäumen. Wir freuen uns über die Farbenpracht. Aber Laubfall im Herbst ist immer wieder Anlass für nachbarliche Streitigkeiten.

Der Herbst hat Einzug gehalten: Kürzere Tage und kühlere Temperaturen, Laub liegt auf den Strassen und in den Gärten. Der Wind kümmert sich nicht um Grundstückgrenzen und weht Blätter auch in Nachbarsgärten oder auf Privatstrassen. Das führt oft zu Mehraufwand für den Nachbarn, aber auch zu Streitigkeiten – bis vor Gericht. Aber Laubfall ist auch für die Gerichte ein normales Naturereignis. Meistens entscheiden diese für den Baumbesitzer und gegen den laubgeplagten Nachbarn. Wenn der Laubfall jedoch übermässig und ortsunüblich ist und das Laub beispielsweise Dachrinnen oder Wasserabflussrohre des Nachbarn regelmässig verstopft, dann ist für den Verursacher Handlungsbedarf gegeben. Aber besser als der Gang vor Gericht ist ein Gespräch mit den Nachbarn. Man könnte das Laub auch gemeinsam wegräumen und anschliessend zu Kaffee und Kuchen gehen.

Wer muss das Laub aufnehmen?

Kann der Eigentümer eines Gartens mit Bäumen verpflichtet werden, das Laub im Garten der Nachbarn aufzunehmen? Die Antwort lautet Nein. Das Zivilgesetzbuch untersagt zwar übermässige Immissionen. Laubfall gilt in Gegenden mit Gärten, zum Beispiel in Einfamilienhausquartieren, während der Monaten September bis November als ortsüblich und muss geduldet werden. Ein Garteneigentümer kann auch nicht dazu verpflichtet werden, einen Baum zu fällen, das Laub in Nachbarsgarten aufzunehmen oder gar für die Reinigung der Abflussrohre und Dachrinnen aufzukommen.

Im Herbst sind Strassen glitschig

Laubfall in Verbindung mit Nässe und kalter Witterung macht die Strassen glitschig und führt möglicherweise zu gewissen Beeinträchtigungen. Aber das ist nicht aussergewöhnlich. Es ist allgemein bekannt, dass bei Laubfall in Verbindung mit Schnee, Eis und Regen besondere Vorsicht geboten ist. Vor Unfallgefahren können sich Verkehrsteilnehmer und Verkehrsteilnehmerinnen schützen, indem sie vorsichtig fahren (beziehungsweise Fussgänger gehen) und die Geschwindigkeit den Strassenverhältnissen anpassen.

Foto: Reto Nick

Immer mehr Laubbläser

Laubbläser und Laubsauger stellen nicht nur für Bergbauern eine Arbeitserleichterung dar, sie können auch für Ordnung auf Plätzen, in Gärten und Parks in Gemeinden und Städten sorgen. Diesen Vorteilen stehen ökologische Nachteile gegenüber. Sie benötigen Energie und stellen eine erhebliche Lärmbelästigung für die Anwohner dar. Dabei muss man wissen, dass für Laubbläser keine konkreten Lärmgrenz­werte bestehen. Allerdings müssen diese so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Gemäss Art. 4 der Lärmschutzverordnung LSV darf die Bevölkerung durch den Einsatz von Maschinen und Geräten in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich gestört werden. Die Behörde überprüft im Einzelfall – gestützt auf die Grundsätze des Umweltschutzgesetzes – ob der Lärm stört und Massnahmen angeordnet werden müssen. Für den Vollzug der Lärmschutzverordnung sind die Gemeinden und der Kanton verantwortlich. Die Gemeinden haben die Möglichkeit, durch Bestimmungen in den örtlichen Polizeiverordnungen, allgemeine Ruhezeiten einzuführen und den Lärm, der durch Maschinen und/oder Arbeiten im Freien entsteht, zu beschränken. Während den entsprechenden Ruhezeiten ist die Benutzung von Laubbläsern und -saugern untersagt.

Zumutbare Sicherheits­vorkehrungen

Und wie steht es mit der Verkehrssicherheit auf privaten, aber auch auf öffentlichen Strassen und Wegen? Die Unterhaltspflicht des Eigentümers für seine Privatstrasse geht nicht so weit, dass jeglicher Unfall ausgeschlossen werden kann. Dasselbe gilt für öffentliche Stras­sen und Wege. Der Unterhaltspflichtige muss also nur diejenigen Massnahmen und Vorkehrungen treffen, die gemäss den Sicherheitserwartungen des betreffenden Verkehrs (Auto, Fahrrad, Fussgänger) geeignet sind, um Gefahren möglichst abzuwenden. Diese Massnahmen und Vorkehrungen müssen zudem wirtschaftlich zumutbar sein. So besteht denn auch keine Pflicht des zuständigen Eigentümers, Laub jeweils unverzüglich zu entfernen. Es kann von allen Verkehrs­teilnehmern erwartet werden, dass sich diese auf die herbstlichen Gefahren wie glitschige Strassen und Wege einstellen und sich entsprechend vorsichtig verhalten. Aber selbstverständlich ist es sinnvoll, Strassen und Plätze regelmässig von Laub zu befreien.

Reto Nick

Geschäftsführer Haus­eigentümerverband Graubünden

Weitere Artikel, die Sie interessieren könnten

Energie sparen beim Heizen: 10 Tipps

Lesen

Ökologische Bodenbeläge

Lesen