Bündner Wohneigentum

Online-Magazin des Hauseigentümerverbands Graubünden

Ausgabe 125 | Juli 2024

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Ladestationen für Elektrofahrzeuge

Der Anteil an Elektrofahrzeugen steigt stetig, und so steigt natürlich auch die Nachfrage nach Ladestationen, auch in Tiefgaragen.

Aus brandschutztechnischer Sicht sind keine weiterführenden Massnahmen gefordert beim Parkieren von Elektrofahrzeugen – es gelten dieselben Brandschutzvorschriften wie für konventionelle Fahrzeuge.

Beim Einbau einer Ladestation in einer Tiefgarage/Autoeinstellhalle sind die Elektroinstallationen nach den geltenden Vorschriften und Normen (Niederspannungs-Installationsnorm SN 411000 (NIN), SIA 2060 «Infrastruktur für Elektrofahrzeuge in Gebäuden») zu erstellen.

Versicherungstechnisch unterscheidet die Gebäudeversicherung Graubünden (GVG) nicht zwischen Gebäuden mit oder ohne Ladestationen oder Parkierungsmöglichkeiten für Elektrofahrzeuge – es gilt ab 2022 die Einheitsprämie.

Für Elektro-fahrzeuge gelten dieselben Brandschutzvorschriften wie für konventionelle Fahrzeuge.

Brandschutzmerkblatt

Die Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen VKF hat aufgrund der gestiegenen Nachfrage das Brandschutzmerkblatt 2005-15 «Lithium-Ionen-Batterien» erstellt. Dieses fasst auf 15 Seiten einige Grundlagen und Massnahmen zur Schadensbegrenzung zusammen und erklärt die wichtigsten Begriffe.

Das VKF-Brandschutzmerkblatt 2005-15 «Lithium-Ionen-Batterien» sowie weitere Merkblätter, Richtlinien der Brandschutzvorschriften 2015 können Sie kostenlos downloaden unter: www.bsvonline.ch/de/vorschriften

Tipps zur Brandverhütung bei Elektrofahrzeugen

Wertvolle Tipps zur Brandverhütung bei Elektrofahrzeugen, im Umgang mit beispielsweise Akkus, liefert die Beratungsstelle für Brandverhütung BFB auf ihrer Webseite www.bfb-cipi.ch.

Geben Sie ganz einfach im Suchfeld den gewünschten Begriff ein oder wählen Sie im Menü den Punkt «Brandverhütungs-Tipps», um zu den verschiedenen Themen zu gelangen.

Die GVG berät Sie gerne – rufen Sie uns einfach an unter der Telefonnummer 081 258 90 50 oder schreiben Sie an brandschutz@gvg.gr.ch.

Aus dem Brandschutzmerkblatt der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen

Parkieren und Laden von Elektrofahrzeugen (HL II, HL III)

Für reines Parkieren von Elektrofahrzeugen gelten dieselben Brandschutzvorschriften wie für konventionelle Fahrzeuge (Benzin, Diesel). Für das Laden von Elektrofahrzeugen ist Folgendes zu beachten:

1 Mögliche Gefahren

a) Unsachgeäss installierte Ladeeinrichtungen können zu Bränden führen;

b) Ungügend dimensionierte Ladekabel und -stecker können zu Bränden führen.

2 Schutzziele

a) Die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Brandes soll durch Einhaltung geltender Regelungen auf dem akzeptierten Niveau gehalten werden.

3 Lösungsansätze

a) Die Ladestationen müssen den geltenden Normen entsprechen;

b) Der Einbau von Elektroinstallationen und Ladestationen ist durch eine fachkundige Person auszuführen;

c) Die Einbau- und Bedienungsanleitungen der Ladestationen sind zu
beachten;

d) Die bauseitige Ladeinfrastruktur (Ladestation, Kabel, Stecker) muss für die zu erwartende maximale Bezugsleistung der Fahrzeuge ausreichend dimensioniert sein und gemäss Niederspannungs-Installationsnorm SN 411000 (NIN) ausgeführt werden;

e) Im Weiteren sind folgende Regelungen zu beachten:

Niederspannungs-Installationsnorm SN 411000 (NIN), Electrosuisse
SIA 2060 «Infrastruktur für Elektrofahrzeuge in Gebäuden»
Electrosuisse – Broschüre «Anschluss finden – Elektromobilität und Infrastruktur»

Marco Sgier

Leiter Brandschutz Gebäudeversicherung Graubünden

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