Bündner Wohneigentum

Online-Magazin des Hauseigentümerverbands Graubünden

Ausgabe 131 | März 2026

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Mietverträge mit temporärer Auszugsklausel (WEF-Klausel)

Angesichts des erst kürzlich stattgefundenen World Economic Forums (WEF) in Davos werden die sogenannten WEF-Klauseln in Mietverträgen vom Mieter- und Mieterinnenverband des Kantons Graubünden medial kritisiert. Von Seiten des Mieter- und Mieterinnenverbands wird dabei besonders die Zulässigkeit solcher Klauseln stark in Frage gestellt. In der Praxis werden solche Klauseln aber durchaus häufig von Mietern und Vermietern zur Grundlage ihres Mietverhältnisses gemacht. Nachfolgend soll demnach eine Einordnung dieser Klauseln vorgenommen werden.

Bei diesen sogenannten WEF-Klauseln handelt es sich um eine vertraglich vereinbarte Bestimmung im Mietvertrag zwischen einem Mieter und seinem Vermieter, welche den temporären Auszug des Mieters aus dem Mietobjekt regelt. Diesbezüglich wird meist vereinbart, dass sich der Mieter verpflichtet, das Mietobjekt für eine befristete Dauer von meist ein bis zwei Wochen während des World Economic Forums (WEF) zu verlassen. Im Gegenzug wird der Mieter in dieser Zeit von seiner Verpflichtung zur Mietzinszahlung erlöst und erhält in der überwiegenden Anzahl der Fälle eine zusätzliche finanzielle Entschädigung für den temporären Auszug.

Die Zulässigkeit einer solchen Vertragsklausel wird vom Mieter- und Mieterinnenverband des Kantons Graubünden klar verneint.

Aus rechtlicher Sicht gilt diesbezüglich was folgt:
Das Schweizerische Vertragsrecht und demnach auch das Schweizerische Mietrecht unterstehen dem Grundsatz der Vertragsfreiheit nach Art. 19 OR. Es steht den Vertragsparteien somit offen, den Inhalt ihres Vertragsverhältnisses frei zu gestalten, sofern dadurch keine zwingenden Gesetzesbestimmungen verletzt werden. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags kann dessen Inhalt von den Parteien demnach beliebig gestaltet werden.

Der Vertragsschluss eines Mietverhältnisses kommt lediglich dann zustande, wenn sich die Vertragsparteien aufgrund eines gegenseitigen und übereinstimmenden Willens über den Inhalt des Vertrags einig sind. Weder der Mieter noch der Vermieter werden somit gezwungen, gemeinsam ein Mietverhältnis einzugehen, welches nicht ihrem Willen entspricht. Nach dem lateinischen Grundsatz «pacta sunt servanda» (dt. «Verträge sind einzuhalten») ist ein solcher gegenseitig vereinbarter Vertrag demnach zu erfüllen. Würde man sich im Nachhinein gegen eine eigens vereinbarte Vertragsbestimmung stellen, wäre dies ohne Weiteres als Rechtsmissbrauch zu werten, was somit keinen Rechtsschutz verdient.

Zudem steht fest, dass es bis anhin weder eine einschlägige Gesetzesbestimmung noch einen höchstrichterlichen Entscheid gibt, welcher eine solche Mietvertragsklausel verbieten würde. Dementsprechend ist aufgrund des Fehlens einer solchen Rechtsgrundlage davon auszugehen, dass die Vertragsfreiheit der Mietparteien gilt.

Der HEV betrachtet solche Klauseln aufgrund der Vertragsfreiheit der Mietparteien und des Fehlens einer gesetzlichen Bestimmung oder höchstrichterlichen Entscheidung diesbezüglich somit als zulässig. Gleichfalls gelten aber im Geschäftsverkehr auch immer Augenmass und Fingerspitzengefühl.

Lic. iur. Reto T. Annen

Geschäftsführer HEV Chur Regio sowie Rechtsanwalt und Notar, Kanzlei Kornplatz, Chur & MLaw Andrea Erhard, Jurist, Kanzlei Kornplatz, Chur

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