Im Fall von bewaffneten Konflikten bewahren die Schutzbauten die Bevölkerung vor den kollateralen Wirkungen von nuklearen und konventionellen Waffen sowie vor den Wirkungen biologischer und chemischer Waffen. Dabei sind die Schutzbauten entsprechend dem geforderten Schutzumfang und Schutzgrad so konstruiert und bemessen, dass Schäden bei Waffeneinwirkungen in Kauf genommen werden, die Nutzung des Schutzraums aber gewährleistet bleibt.
Schützen alte Schutzräume gleich gut wie neue?
Die ältesten den heutigen Anforderungen entsprechenden Schutzräume wurden Mitte der 1960er-Jahre gebaut. Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) prüft kontinuierlich die Schutzraumtechnik auf deren Tauglichkeit. Das Ventilationsaggregat und der Gasfilter sowie die dazugehörigen Ventile werden bei ordentlichem Unterhalt viele Jahrzehnte alt. Der Unterhalt der Schutzraumkomponenten wurde möglichst einfach gestaltet, damit die Eigentümerschaft diesen selber durchführen kann. Informationen dazu sind auf der Bedienungsanleitung und auf dem Merkblatt für den Unterhalt von Schutzräumen ersichtlich. Diese sind jeweils hinter dem Ventilationsaggregat angeschlagen.
Der Schutzraum muss innert fünf Tagen bezugsbereit gemacht werden können.
Sind die Schutzräume einsatzbereit?
Das AMZ kontrolliert die rund 12 000 Schutzräume mindestens alle zehn Jahre auf die technische Einsatzbereitschaft. Dazu meldet sich das Amt bei der Eigentümerschaft oder der Verwaltung an und führt die periodische Schutzraumkontrolle gemäss den Vorgaben des BABS durch. Dazu gehört auch der Überdrucktest, wozu die Panzertüre und der Panzerdeckel geschlossen werden und das Ventilationsaggregat in Betrieb genommen wird. Allfällig festgestellte Mängel werden der Eigentümerschaft beziehungsweise der Verwaltung schriftlich mitgeteilt, worauf diese eine Frist zur Behebung der Mängel erhält. Bei Anordnung des Bundesrates zur Verstärkung des Bevölkerungsschutzes muss der Schutzraum innert fünf Tagen bezugsbereit gemacht werden können. Gleichzeitig wird die aktuelle Zuweisungsplanung zu den Schutzräumen (ZUPLA) veröffentlicht. Die Veröffentlichung der ZUPLA zu einem früheren Zeitpunkt ist nicht sinnvoll, da dann die Zu- und Wegzüge nicht berücksichtigt sind.

Besteht die Schutzraumbaupflicht noch?
Der Grundsatz, dass für jeden Einwohner und jede Einwohnerin ein Schutzplatz in der Nähe des Wohnorts bereitzustellen ist, wurde vom Schweizer Parlament letztmals im 2019 bestätigt. Unter Berücksichtigung der Weisungen bestimmt das AMZ die Beurteilungsgebiete und ermittelt jedes Jahr das Verhältnis zwischen der ständigen Wohnbevölkerung und den vorhandenen Schutzräumen. In Beurteilungsgebieten mit zu wenigen Schutzplätzen müssen in Gebäuden ab 38 Zimmern (beziehungsweise in Gebäuden ab acht Zimmern, wenn die ständige Wohnbevölkerung kleiner als 1000 ist) Schutzräume gebaut werden. Die Übersichtsliste Steuerung Schutzraumbau ist auf der Website des AMZ aufgeschaltet.
Wo erhalte ich weitere Informationen über die Schutzräume?
Auf www.amz.gr.ch/schutzbauten sind weitere Informationen aufgeschaltet sowie die häufigst gestellten Fragen beantwortet. Spezifische Fragen können an info@amz.gr.ch gerichtet werden.